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Wahlen

Information zur Bundestagswahl 2025

 

Den Wahlberechtigten stehen wie bei jeder Bundestagswahl zwei Wege der Stimmabgabe offen. Der Urnengang am Wahltag selbst ist der vorrangige Weg der Stimmabgabe. Das Wahlrecht ermöglicht es den Wahlberechtigten aber ebenso, per Briefwahl zu wählen.

Die Bundeswahlleiterin weist darauf hin, dass Wahlberechtigte, die bei der vorgezogenen Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, den verkürzten Briefwahlzeitraum berücksichtigen sollten.

Sie müssen ihre Briefwahlunterlagen schneller bei ihrer Gemeinde beantragen, ausfüllen und zurücksenden.

Voraussichtlich nur rund zwei Wochen Zeit für die Briefwahl

Entsprechend bereiten sich die meisten Wahlämter in Deutschland auf einen Beginn der Briefwahl zwischen den 06. und 10. Februar 2025 vor. Ein früherer Beginn wird in den meisten der 299 Wahlkreise nicht möglich sein, da die Stimmzettel erst gedruckt werden können, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind und am 30. Januar 2025 die Landeswahlausschüsse und der Bundeswahlausschuss über etwaige Beschwerden entschieden haben. Der Druck der Stimmzettel und ihre Auslieferung an die Gemeindebehörden werden dann einige Tage in Anspruch nehmen, bevor die Briefwahl beginnen kann.

Service für Wählerinnen und Wähler:

Ihre Briefwahlunterlagen können Sie auch persönlich im Rathaus - Bürgerbüro/Wahlamt, Zi.-Nr. 14, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg, beantragen. Es besteht die Möglichkeit gleich vor Ort zu wählen. Eine entsprechende Wahlkabine wird dafür bereitgestellt. Somit ist eine rechtzeitige Stimmabgabe bei der Briefwahl gesichert.

 

Wahlamt

Gemeinde Fichtelberg

WAHLBEKANNTMACHUNG

zur Bundestagswahl

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt.

    Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 
     

  2. Die Gemeinde

    bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich im 

    Rathaus Fichtelberg, Gästeinformation EG links, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg

             Der Wahlraum ist       barrierefrei              nicht barrierefrei.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus Fichtelberg, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg 

  • Briefwahl 0011 = Sitzungssaal 2 OG, Zi.-Nr. 20

  • Briefwahl 0012 = Vortragsraum UG, Zi.-Nr. U010

zusammen.

 

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. 

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

     

  2. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

      oder

    2. durch Briefwahl

    teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

 

  1. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

     

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

     

 

Datum

Unterschrift

 

09.01.2025                                                                                      ______________________________________________

 

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Bundestagswahl 

am 23. Februar 2025

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für Fichtelberg wird in der Zeit von Montag, 03. Februar, bis Freitag, 07. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Bürgerbüro Zi.-Nr. 14, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg (barrierefrei),

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 03. Februar, bis Freitag, 07. Februar 2025, 12.00 Uhr im

Rathaus, Bürgerbüro Zi.-Nr. 14, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg,  Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 236 Bayreuth durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises – oder – durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, im Rathaus, Bürgerbüro Zi.-Nr. 14, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

 

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 

    § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,

  2. ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

  3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

 

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

 

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 

 

9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 

16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AGunentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Datum

Unterschrift

 

 

09.01.2025                                                                                 ______________________________________________


 


[1])    Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die jeder Einsichtsstelle zugeteilten Gemeindeteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.

Öffentliche Bekanntmachung

 

Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über

Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet wurden (sog. Gruppenauskünfte).

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Meldebehörde (Gemeinde Fichtelberg, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg) schriftlich und formlos eingelegt werden.

Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen. 

Die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

Fichtelberg, 02.01.2025

 

Gemeinde Fichtelberg

 

 

Andreas Voit

Bürgerbüro/Wahlamt

Europawahlen
Das Landratsamt übernimmt bei Europawahlen die Kreiswahlleitung für den Landkreis Bayreuth. 
Die letzte Wahl zum Europäischen Parlament fand am Sonntag, 9. Juni 2024, statt.
https://www.landkreis-bayreuth.de/wahl/Europawahl_2024/ergebnisse_gemeinde_09472138.html

 


Landtagswahlen

Bei Landtagswahlen ist das Gebiet des Landkreises Bayreuth auf die Stimmkreise Bayreuth und Wunsiedel/Kulmbach aufgeteilt. Die Stimmkreisleitung wird für jeden Stimmkreis vor jeder Wahl von der Regierung von Oberfranken ernannt. 

Wahlperiode: 5 Jahre

 

Landtagswahl 2023 - 08.10.2023


Bezirkswahlen

Bei Bezirkswahlen ist das Gebiet des Landkreises Bayreuth auf die Stimmkreise Bayreuth und Wunsiedel/Kulmbach aufgeteilt. Die Stimmkreisleitung wird für jeden Stimmkreis vor jeder Wahl von der Regierung von Oberfranken ernannt. 

Wahlperiode: 5 Jahre

 

Bezirkswahl 2023 - 08.10.2023


Bundestagswahlen

Die Bundestagswahlen bilden Landkreis und Stad Bayreuth einen gemeinsamen Wahlkreis. Die Kreiswahlleitung für den Wahlkreis wird vor jeder Wahl von der Regierung von Oberfranken ernannt. 

Wahlperiode: 4 Jahre

 

Bundestagswahl 2021 - 26.09.2021


Kommunalwahlen

Bei Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen prüft das Landratsamt Bayreuth als Rechtsaufsichtsbehörde die Vorbereitung jeder Kommune. Durchführung und Ermittlung des Ergebnisses der Wahlen bleibt in den kreisangehörigen Gemeinden. Für die Durchführung der Landrats- und Kreistagswahl sind ebenfalls die Gemeinden zuständig, die Leitung dieser Wahlen und die Feststellung der Ergebnisse obliegt jedoch dem Landratsamt Bayreuth. 

Wahlperiode: 6 Jahre

 

Kommunalwahl 2020 - 15.03.2020

Aktuelle Meldungen
Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

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