Kommunalwahlen am 8. März 2026
Informationen zur laufenden Entwicklung des Wahlgeschehens am Wahlabend
Damit sich die Bürger am Abend des Wahltages, 08. März 2026, transparent und aktuell über die Entwicklung und die laufende Auswertung informieren können, werden drei offizielle Informationsquellen zur Verfügung gestellt. Sie erhalten dort fortlaufend den neuesten Stand der Ergebnisse und Auszählungen:
Landrat (bereits aktiv): https://www.landkreis-bayreuth.de/wahl/Landratswahl_2026
Kreistag (bereits aktiv): https://www.landkreis-bayreuth.de/wahl/Kreistagswahl_2026/
Link zur Gemeinderatswahl in Fichtelberg:
https://wahlen.osrz-akdb.de/of-p/472138/3/20260308/gemeinderatswahl_gemeinde/index.html
Link zur Bürgermeisterwahl in Fichtelberg:
https://wahlen.osrz-akdb.de/of-p/472138/1/20260308/buergermeisterwahl_gemeinde/index.html
Wahlamt der Gemeinde Fichtelberg
Wahlbekanntmachung
für die Wahl | des Gemeinderats, | der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, |
| des Kreistags, | der Landrätin oder des Landrats |
am 08. März 2026
1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
(Zahl)
2.1.1 Die Gemeinde ist in __1_________ allgemeinen Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
(Zahl)
2.1.2 Die Gemeinde ist in ___________ Sonderstimmbezirke eingeteilt, und zwar:
___________________________________________________________________________________________
(Bezeichnung und genaue Anschrift der Sonderstimmbezirke, barrierefrei ja/nein)
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im
(Bezeichnung und genaue Anschrift der Auszählräume)
Rathaus Fichtelberg, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg
Briefwahlbezirk 0011 Sitzungssaal, II OG; Zi.-Nr. 20
Briefwahlbezirk 0012 Gästeinfo, EG.
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zusammen.
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.1) Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall sind die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.
Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.
4.2 Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie der Landrätin und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln1) ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
) Falls aus Platzgründen nur die Niederlegung der Stimmzettelmuster in der Gemeindeverwaltung erfolgt: Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme bereit. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.
Datum 19.01.2026 Unterschrift Förster, Wahlleiter
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Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über
Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet wurden (sog. Gruppenauskünfte).
Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Meldebehörde (Gemeinde Fichtelberg, Gablonzer Str. 11, 95686 Fichtelberg) schriftlich und formlos eingelegt werden.
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen.
Die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Europawahlen
Das Landratsamt übernimmt bei Europawahlen die Kreiswahlleitung für den Landkreis Bayreuth.
Die letzte Wahl zum Europäischen Parlament fand am Sonntag, 9. Juni 2024, statt.
https://www.landkreis-bayreuth.de/wahl/Europawahl_2024/ergebnisse_gemeinde_09472138.html
Landtagswahlen
Bei Landtagswahlen ist das Gebiet des Landkreises Bayreuth auf die Stimmkreise Bayreuth und Wunsiedel/Kulmbach aufgeteilt. Die Stimmkreisleitung wird für jeden Stimmkreis vor jeder Wahl von der Regierung von Oberfranken ernannt.
Wahlperiode: 5 Jahre
Bezirkswahlen
Bei Bezirkswahlen ist das Gebiet des Landkreises Bayreuth auf die Stimmkreise Bayreuth und Wunsiedel/Kulmbach aufgeteilt. Die Stimmkreisleitung wird für jeden Stimmkreis vor jeder Wahl von der Regierung von Oberfranken ernannt.
Wahlperiode: 5 Jahre
Bundestagswahlen
Die Bundestagswahlen bilden Landkreis und Stad Bayreuth einen gemeinsamen Wahlkreis. Die Kreiswahlleitung für den Wahlkreis wird vor jeder Wahl von der Regierung von Oberfranken ernannt.
Wahlperiode: 4 Jahre
Kommunalwahlen
Bei Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen prüft das Landratsamt Bayreuth als Rechtsaufsichtsbehörde die Vorbereitung jeder Kommune. Durchführung und Ermittlung des Ergebnisses der Wahlen bleibt in den kreisangehörigen Gemeinden. Für die Durchführung der Landrats- und Kreistagswahl sind ebenfalls die Gemeinden zuständig, die Leitung dieser Wahlen und die Feststellung der Ergebnisse obliegt jedoch dem Landratsamt Bayreuth.
Wahlperiode: 6 Jahre