- 12.11.2025 Weiteres Update zur öffentlichen Toilette am Fichtelsee-Parkplatz
- 11.11.2025 St.-Martins-Umzug in Fichtelberg
- 11.11.2025 Neue Kanalabdeckung in Hüttstadl – Sicherheit und Funktionalität deutlich verbessert
- 10.11.2025 Gewässer-Nachbarschaftstag in Goldkronach
- 10.11.2025 Seilbahn am Ochsenkopf - Info vom 10.11.2025
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Sanierungsgebiet
GEMEINDE FICHTELBERG
MERKBLATT FÜR EIGENTÜMER
Sanierungsanleitung Gemeinde Fichtelberg
1. Prüfen, ob das Grundstück im Sanierungsgebiet liegt
2. Information an die Gemeinde über Sanierungsvorhaben
(schriftlich)
3. Beratung durch Architekten (Sanierungsberatung, freiwillig)
4. Einreichen des Antrages durch den Eigentümer:
Maßnahmen-/Baubeschreibung, detailliert, mit Zeichnungen (Grundrisse, Ansichten Schnitte, prüffähig vermaßt) oder eventuell prüffähige tabellarische Übersicht zu Flächen, Volumen, etc.
Kostenaufstellung (zwei bis drei alternative Angebote),
Energetische Sanierung: Berechnung des maximalen Einsparpotentials, hier muss ein Energieberater (Architekt) unterstützen.
5. Bewertung der Gemeinde, ob Vorhaben im Sinne der Beseitigung städtebaulicher Missstände (§ 177 BauGB) bzw. der energetischen Sanierung sind.
6. Ausstellung der Bescheinigung durch die Gemeinde
7. Durchführung der Maßnahme durch den Eigentümer (verpflichtend, wenn Steuervorteile genutzt werden sollen)
8. Prüfung/Bescheinigung der Maßnahme durch die Gemeinde
Kontakt:
Gemeinde Fichtelberg
1. Bürgermeister Sebastian Voit
Gablonzer Str. 11
95686 Fichtelberg
Telefon: 09272/970-0
Telefax: 09272/970-44
E-Mail:
Städtebauliche Missstände nach § 177 BauGB:
(Auszug)
(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.



















